Der OGH (5 Ob 120/22s) hat rezent die Überwälzbarkeit der Kosten einer Legionellen-Prophylaxe auf Mieter in der MRG-Vollanwendung bzw. im WGG aus folgenden Gründen abgelehnt:
- Der Katalog der nach § 21 MRG als Betriebskosten verrechenbaren Kosten ist taxativ. Im Übrigen sind nur solche Ausgaben als Betriebskosten verrechenbar sind, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren („laufende Kosten des Betriebs“).
- Unter Wassergebühren im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 MRG sind Gebühren für das bezogene Wasser, die Grundgebühren und die Gebühren des Wasserzählers zu verstehen. Kosten einer Legionellen-Prophylaxe sind nicht unter den Begriff der Wassergebühren subsumierbar. Es handelt sich auch um keine Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen. Der Begriff der Überprüfung der Wasserleitungen ist vielmehr im Sinn der Dichtheitskontrollen der Druckleitungsrohre im Hausinneren zu verstehen.
- Schädlinge sind nach der Rechtsprechung des OGH zu § 21 Abs. 1 Z 2 Fall 4 MRG tierische Organismen, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht. Pflanzliche Organismen oder auch Viren fallen nicht darunter, sodass die Legionellen-Prophylaxe auch nicht nach § 21 Abs. 1 Z 2 Fall 4 MRG verrechnungsfähig ist. Davon abgesehen sind nur Kosten für unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen, Betriebskosten.
- Kernelemente der Hausbetreuung nach § 21 Abs. 1 Z 8 MRG in Verbindung mit § 23 MRG sind die Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses bezogen auf Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft und die Betreuungspflicht des Eigentümers gemäß § 93 StVO für die Gehsteige. Unter „Wartung“ sind einfache, durch eine Person ohne besondere Ausbildung und ohne spezielle Hilfsmittel durchführbare Tätigkeiten zur Erhaltung des Hauses und seiner Einrichtungen im bestehenden Zustand zu verstehen. Mit „Beaufsichtigung“ ist eine einigermaßen regelmäßige Kontrolltätigkeit der gesamten Liegenschaft zwecks Erkennen drohender Gefahren, sich anbahnender Schäden oder das Frequentieren des Hauses durch verdächtigte Außenstehende gemeint. Die Durchführung einer mikrobiologischen Untersuchung von Wasserversorgungsleitungen auf Legionellenbefall, die Spezialwissen und Labortechnik erfordert, fällt typischerweise nicht darunter.
- Selbst wenn man Kaltwasserleitungen als Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG anerkennen wollte, wären Kosten der Legionellen-Prophylaxe nicht als laufender Wartungsaufwand, sondern – aufgrund deren Zwecks, allfällige Gesundheitsgefährdungen festzustellen – als Vorabreiten im Bereich der Erhaltung zu qualifizieren, und damit auch nicht nach § 24 MRG verrechnungsfähig.
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