Der OGH (5 Ob 207/21h) hatte sich rezent mit der Frage der Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse im Rahmen der Selbstverwaltung im Wohnungseigentum zu befassen und gelangte zu folgenden Ergebnissen:
- Wenn kein Verwalter bestellt ist, kann der Mehrheitseigentümer in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft handeln.
- Diese Erkenntnis führte im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass zwei Eigentümerpartner mit zusammen der Mehrheit der Anteile gemeinsam die Befugnis zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft zukommt. Aufgrund der ihm von der anderen Eigentümerpartnerin erteilten Vollmacht kann einer der beiden Eigentümerpartner diese Befugnis alleine ausüben.
- Von der Vertretung nach außen ist indes die Willensbildung in der Gemeinschaft zu unterscheiden.
- Maßnahmen des Mehrheitseigentümers in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind nicht schon deswegen unbeachtlich, weil ihnen keine formelle Beschlussfassung im Sinn des § 24 WEG vorangegangen ist. Anders als bei einer Eigentümergemeinschaft, in der keiner der Teilhaber über die Mehrheit der Anteile verfügt, sodass erst die formelle Beschlussfassung nach den Willensbildungsvorschriften des WEG die Verwaltungsmaßnahme an sich und die zu deren wirksamen Vertretung nach außen befugte Mehrheit bestimmt, besteht im Rahmen der Selbstverwaltung die – der Vertretung nach außen zugrundeliegende – Willensbildung im Falle eines Mehrheitseigentümers in dessen Willensakt.
- Liegt dabei der Anschein eines Beschlusses vor, was zumindest eine Kundmachung der Willensbetätigung durch den Mehrheitseigentümer erfordert, greifen die Regeln über die Beschlussanfechtung. Fehlt es auch daran, bleibt dem Minderheitseigentümer nur die Vorgangsweise nach der Dominatorregelung des § 30 Abs. 2 WEG.
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