Die Einräumung von Fruchtgenussrechten an Grundstücken und Gebäuden kann im Familienkreis einen steuerlichen Gestaltungsspielraum bieten. Da es bei der tatsächlichen Umsetzung dieser Vereinbarungen allerdings öfters zu Unschärfen kommt, landet diese Thematik auch immer wieder beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). In einem aktuellen Fall war zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung bei einer Fruchtgenusseinräumung an Minderjährige möglich ist.
Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Fruchtgenussvereinbarungen bei Minderjährigen und Erwachsenen die gleichen sind. Die wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung von Fruchtgenussverträgen ist jedoch, dass dem Fruchtgenussberechtigten und nicht dem Eigentümer die Entscheidung über die Nutzung der Sache, die sogenannte Unternehmerinitiative, zukommt. Das macht eine steuerlich anerkannte Fruchtgenussrechtseinräumung zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Eigentümer der Immobilie gleichzeitig der gesetzliche Vertreter des Fruchtgenussberechtigten ist, praktisch unmöglich.
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